Was gehört alles zum “Grundstück”?
Gemäß § 94 Abs. 1 BGB sind „die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.“
Zäune oder Fertiggaragen (Beton) können beispielsweise mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen sein. Ebenso gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks zur Herstellung eines Gebäudes eingefügte Sachen wie etwa eine Heizungsanlage.
Nicht zum Grundstück gehören hingegen solche Sachen, die nur vorübergehend mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude verbunden sind. Nachzulesen ist dies unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__95.html