Absetzung für Abnutzung - AfA

Absetzung für Abnutzung - AfA

Als AfA, also Absetzung für Abnutzung, wird die periodische Wertminderung des Anlagevermögens im steuerrechtlichen Sinn bezeichnet.

Allgemeines

Wenn ein Wirtschaftsgut im Bereich des Anlagevermögens eingesetzt wird, um damit Einkünfte zu erzielen, so gelten die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Anlagevermögens nicht als Vermögensminderung. Es findet lediglich eine Änderung in den Bereichen der liquiden Mittel, wie beispielsweise Bankguthaben oder Kassenbestand, und des Anlagevermögens statt. Dieser Wechsel oder auch Ersatz tritt bei der Erzielung von Gewinneinkünften und Überschusseinkünften ein.

Ist dieses beschaffte und produzierte Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Abnutzung ausgesetzt, so handelt es sich bei den Anschaffungskosten oder auch Herstellungskosten nicht um die erwähnte Wertminderung, jedoch gilt die Abnutzung als solche, wenn durch die Nutzung des Gutes Gewinne erzielt werden sollen. Weil diese Abnutzung jedoch keinen gleichwertigen Ersatz bietet, können die angefallenen Kosten für dieses Gut auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abgesetzt werden. Das bedeutet, dass sie als Betriebskosten oder auch Werbungskosten steuerrechtlich geltend gemacht werden können.
Durch diese Wertminderung werden auch die Einkünfte verringert, welche als Grundlage für die Festsetzung des zu versteuernden Einkommens dienen.

Mit der Abschreibung werden im betrieblichen Rechnungswesen sowohl planmäßige als auch außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen erfasst. Die Abschreibung stellt dabei den Wertverlust von Unternehmensvermögen bzw. Anlagevermögen und Umlaufvermögen innerhalb einer Periode dar. Der Wertverlust kann dabei sowohl allgemeinen Gründen wie beispielsweise der Alterung und dem Verschleiß als auch speziellen Gründen wie einem Unfallschaden geschuldet sein. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht der Dinge wird dann die Abschreibung ermittelt. Die Berücksichtigung des Aufwands bei der Gewinnermittlung unterliegt speziellen Vorschriften des Handelsrechts und des Steuerrechts.

Die Abschreibung dient darüber hinaus auch dazu, jederzeit den aktuellen Wert des Betriebsvermögens aus der Buchhaltung heraus feststellen zu können und den Werteverlust durch Alterung und Abnutzung des Anlagevermögens buchhalterisch nachvollziehen zu können. Außerdem werden diese Kosten dann in die Preiskalkulation mit einbezogen und berücksichtigt.
Die Abschreibungen verringern den Wert des zu versteuernden Einkommens und nehmen somit Einfluss auf den Wert des Vermögens in der Bilanz. Hier sind die Anlagegüter nur mit ihren Anschaffungskosten und Herstellungskosten aufgeführt. Diese werden jedoch regelmäßig um den Wert der Abschreibungen zum jeweiligen Stichtag verringert. Die Abschreibungen und ihre Auswirkungen finden sich auf der Aktivseite der Bilanz wieder.

Beginn der Abschreibungen

Die Abschreibung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Anschaffung bzw. mit dem Moment, in dem das Anlagevermögen nutzbar ist. Die tatsächliche Inbetriebnahme ist hierbei völlig unwichtig. Dieser Zeitpunkt ist in den meisten Fällen auch der Zeitpunkt des Kaufs. Die Abschreibung erfolgt monatsgenau, das bedeutet, die Abschreibung erfolgt immer für ganze Monate, wobei der Anschaffungsmonat mitgerechnet wird.