Wohnriester
Als “Wohnriester” wird die sogenannte Eigenheimrente bezeichnet. Sie ist im XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelt – zusammen mit der herkömmlichen Riester-Rente. Wohnriester hat zum Ziel, mit staatlichen Förderungen selbst genutztes Wohneigentum als Maßnahme zur Altersvorsorge aufzubauen. Dabei ist eine dauerhafte Vermietung oder die Nutzung der Immobilie als Ferien- oder Wochenendwohnung nicht förderfähig. In einem solchen Fall müssten die staatlichen Riesterzulagen zurückgezahlt werden.
Folgende Personengruppen sind zum Wohnriestern berechtigt:
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Deutsche Rentenversicherung)
- Beamte
- versicherungspflichtige Selbstständige
- Bezieher von Arbeitslosen- oder Krankengeld
- Ehepartner eines Berechtigten
- geringfügig Beschäftigte, die in die Rentenversicherung einzahlen
Wenn schon ein Riestervertrag besteht, kann das bestehende und geförderte Kapital entnommen und direkt zum Eigentumserwerb genutzt werden. Ansonsten kann eine geförderte Wohnung durch einen Bausparvertrag, einen Bausparkombivertrag oder ein Annuitätendarlehen gekauft werden. Dabei werden die Tilgungsaufwendungen durch den Staat förderlich begünstigt.
Der Wohnriester kann eingesetzt werden, um eine bestehende Wohnung zu kaufen, sie zu entschulden, eine Wohnung oder ein Haus zu bauen oder die eigenen vier Wände alters- oder behindertengerecht umzubauen. Dabei sind auch Wohnungen berücksichtigt, die mit einem lebenslangen oder eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht vermietet sind. Eine flexible Entnahme des Guthabens für diese Zwecke ist jederzeit möglich, sofern das Guthaben mindestens 3000 EUR beträgt und die Auszahlungsphase noch nicht begonnen hat.
Bonus für Früheinsteiger
Wer noch nicht vollendet 25 Jahre alt ist, kann zum Kalenderjahresanfang einmalig einen Bonus von 200 EUR erhalten. Dieser Anreiz wird für das erste Beitragsjahr gewährt.