Grundsteuer

Die Grundsteuer gehört zur Steuergruppe der Realsteuern (Objektsteuern). Das heißt, Steuergegenstand ist eine Sache und nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person. Die Grundsteuer kann in Deutschland durch Gemeinden zur Finanzierung des Gemeindehaushalts auf nicht steuerbefreite Grundstücke erhoben werden, die sich innerhalb der Gemeindegrenzen befinden. Von dieser Möglichkeit machen fast alle deutschen Gemeinden Gebrauch.

Einteilung der Grundsteuer

Die Steuer wird als Grundsteuer A, Grundsteuer B oder als in einer aus A und B kombinierten Form erhoben. Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen erhoben. Grundsteuer B betrifft Gewerbegrundstücke und sonstige Grundstücke und Gebäude, insbesondere Wohneigentumshäuser und -wohnungen.

Bei gemischt genutzten Grundstücken werden sowohl Steuer A- wie auch B-Faktoren berücksichtigt. In vielen Bundesländern wird die Gemeinde-Grundsteuer durch eine Kirchengrundsteuer für kirchensteuerpflichtige Grundstückseigentümer ergänzt.

Berechnung der Grundsteuer

Die von den Finanzbehörden festgelegten, für die unterschiedlichen Grundstücks- und Gebäudearten unterschiedlichen Steuermesszahlen (2,6 bis 6,0 Promille) werden mit dem Einheitswert multipliziert. Das Produkt ist der Steuermessbetrag. In einem weiteren Rechenschritt wird der Steuermessbetrag mit dem gemeindlichen Hebesatz (zumeist 250 bis 400 Prozent) multipliziert. Das Ergebnis ist der jeweilige Grundsteuerbetrag.

Festlegung der Grundsteuer

Die für die Festlegung der Grundsteuer entscheidenden Hebesätze werden von dem entsprechenden Kommunalorgan (Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung, o. ä.) bestimmt und unterscheiden sich in ihrer Höhe erheblich voneinander. Grundlagen für die jährlich zu zahlende Grundsteuer sind die von den Finanzbehörden ermittelten Einheitswerte und Steuermesszahlen. Bei der Festlegung des Einheitswertes sind Faktoren wie Alter und Beschaffenheit der jeweiligen Immobilie relevant. Hierbei treten in den verschiedenen Bundesländern immer wieder unterschiede auf. Der Einheitswert ist aber in der Regel wesentlich geringer als der tatsächliche Wert der Immobilie.

Grundsteuerschuldner

Grundsteuerschuldner sind entweder im Grundbuch eingetragene Eigentümer sowie Erbbauberechtigte (Erbpacht) oder der wirtschaftliche Eigentümer (z. B. Treuhänder, Sicherungsnehmer). Bei Teileigentum haftet jeder Teileigentümer gesamtschuldnerisch für die Grundsteuerschuld.

Grundsteuer für Eigentümer und Mieter

Grundsteuern gelten als Betriebskosten und dürfen vom Steuerpflichtigen auf etwaige Mieter eines Grundstücks oder eines Gebäudes umgelegt werden. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, zum Beispiel bei unverschuldetem Leerstand von Mietwohnungen, kann die Grundsteuer auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden.

Für den öffentlichen Dienst genutzte, im staatlichen oder kommunalen Besitz befindliche Grundstücke und Gebäude sind per Gesetz (§§ 3 ff. GrStG) von der Grundsteuerpflicht teilweise oder gänzlich ausgenommen. Ebenso private Grundstücke soweit sie für öffentliche Aufgaben genutzt werden (z.B. Dienstwohnungen von Angehörigen religiöser Gemeinschaften, die den Status einer öffentlichen Körperschaft besitzen, Friedhöfe, Talsperren, fließende Gewässer, öffentliche Verkehrsflächen).

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