Neues Gesetz zur Maklerprovision

04.01.2021

Gesetz zur Provisionsteilung beim Immobilienkauf

Ab dem 23. Dezember 2020 verändert das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten die Vermittlung und den Verkauf von Immobilien. Während das im Mietrecht geltende Bestellerprinzip die Zahlung der Maklerkosten durch den Auftraggeber festlegt, wird beim Immobilienkauf in Zukunft gesetzlich eine Aufteilung der Maklergebühren zwischen Käufer und Verkäufer geregelt. Je nach Bundesland war eine solche Provisionsteilung auch schon vor der gesetzlichen Bestimmung der Regelfall und soll insbesondere dem Schutz des Immobilienkäufers dienen.

Entlastung für Immobilienkäufer

Ein Makler kann die Immobiliensuche erheblich erleichtern und darüber hinaus wesentlich effektiver gestalten. Die Kosten für dessen Dienste, die je nach Bundesland bis zu etwa sieben Prozent des Kaufpreises betragen, blieben aber bisher oftmals am Käufer hängen. Mit dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten beim Immobilienkauf soll sich das ab Dezember ändern. Dann werden die Maklergebühren unabhängig vom Auftraggeber zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt, jede Partei zahlt demnach 50 Prozent des im jeweiligen Bundesland üblichen Maklerhonorars. Das entlastet nicht nur den Immobilienkäufer, sondern stärkt nach dem Immobilienverband IVD auch die Position des Maklers als Vermittler zwischen den beteiligten Parteien.

Regionale Unterschiede

Die Maklercourtage unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Die gängige Gesamtprovision liegt zwischen 5,95 Prozent in Bremen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern und 7,14 Prozent beispielsweise in Bayern und Baden-Württemberg. Während die Kosten aber in einzelnen Bundesländern bereits zwischen Käufer und Verkäufer geteilt werden, legt das neue Gesetz dies als bundesweite Regelung fest. Wird für Immobilienkäufer in Berlin, Brandenburg, Hamburg und Hessen dementsprechend eine Erleichterung prognostiziert, befürchtet der Bauherren-Schutzbund einen Aufschlag der Maklerpreise auf den Kaufpreis.

Alle Änderungen im Überblick

Kein Bestellerprinzip beim Immobilienkauf

Ab dem 23. Dezember 2020 wird die Aufteilung des Maklerhonorars zwischen Käufer und Verkäufer gesetzlich bestimmt.

Laut Gesetz muss die Auftrag gebende Partei nun mindestens 50 % der Maklerkosten übernehmen. Zuvor lag die Zahlungspflicht oft komplett beim Immobilienkäufer.

Der Maklervertrag muss in Textform festgehalten werden – Mündliche Absprachen sind künftig unzulässig.

All das dient dem Schutz der Käuferpartei.

Die Maklerprovision wird fällig, nachdem der Makler die gewünschte Leistung erbracht hat, also nach dem Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer.

Bei der Immobilienvermietung hat das Bestellerprinzip nach wie vor Bestand.

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