Notarkosten

Für ihre notariellen Tätigkeiten verlangen Notare vom jeweiligen Auftraggeber bzw. Klienten eine entsprechende Notargebühr, innerhalb derer die eigentliche Leistungsbezahlung, diverse Auslagen sowie die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer vom Notar abgerechnet werden. Der Rechnungsbetrag kann dabei entweder der jeweiligen Landeskasse oder dem Notar selbst zufließen.

Dabei dürfen im Rahmen einer Notarkostenberechnung Kosten, die vom jeweiligen Notar selbst erhoben werden und auch zufließen, ausschließlich nach einer gesetzlich festgelegten Norm (§ 154 Abs. 1 KostO) geltend gemacht werden. Demnach darf ein Notar nur dann Kosten erheben, wenn er den entsprechenden Zahlungspflichtigen von der Berechnung der so bezeichneten Kostennote bzw. Notarkostenberechnung unterrichtet hat; zudem bedürfen Berechnungen dieser Art grundsätzlich die Unterschrift des jeweils tätigen Notars. Innerhalb dieser Berechnung müssen dann zwingend die Kostenvorschrift, der Geschäftswert, eine knappe Dokumentation der Auslagen, etwaig verauslagte Gerichtskosten, die Beträge der angesetzten Auslagen und Gebühren sowie die erhaltenen Vorschüsse angegeben werden (§ 154 Abs. 2 KostO). Ist die vollstreckbare Ausfertigung einer entsprechenden Kostenberechnung dem jeweiligen Zahlungspflichtigen zugestellt worden, sind die hierbei geltend gemachten Kosten grundsätzlich zu verzinsen (§ 154a Satz 1 KostO).

Im Hinblick auf die nötige Transparenz bei der Erhebung von Notarkosten wurde ein entsprechendes Gebührensystem im Rahmen des Gerichts- und Notarkostengesetz explizit austariert. Allerdings führt diese gesetzliche Grundlage auch dazu, dass seitens des Notars verschiedene Amtstätigkeiten durchgeführt werden, für die ihm aber keine kostendeckende Gebühr zufließt. So will der Gesetzgeber grundsätzlich gewährleisten, dass die Inanspruchnahme einer notariellen Vertragsgestaltung respektive Beratung stets unabhängig vom Geschäftswert oder vom Vermögen der Klienten stattfinden kann. Das notarielle Kostenrecht hält diesbezüglich aber noch einen weiteren Vorteil für Klienten bereit. Innerhalb der Beurkundungsgebühr sind sowohl Beratung als auch die daraus resultierende Entwurfstätigkeit des Notars integriert. Dabei wird immer die diesbezügliche Kostenordnung zu Grunde gelegt; demgegenüber spielen bei der Höhe der Kosten der Aufwand, die Schwierigkeiten oder die jeweilige Anzahl der Beratungs- respektive Besprechungstermine keine Rolle.

Gerade zum Beispiel bei Grundstücks- oder Immobilienkaufverträgen ist eine notarielle Begleitung unabdingbar, da Kaufverträge nur bei einer notariellen Beurkundung rechtsgültig respektive rechtskräftig sind. Dabei fallen grundsätzlich explizite Kosten in Bezug auf die gültige Gebührenordnung der Notare an. Gehen die Beratungen oder Anforderungen über das übliche Maß hinaus, fallen oftmals noch weitere Gebühren an. Als prägnanter Anhaltspunkt für anfallende Kosten des Grundbuchamtes und Notargebühren können im Hinblick auf den Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks etwa 1,5 Prozent der entsprechenden Kaufsumme als Nebenkosten eingeplant bzw. einkalkuliert werden. Daher dürfen die Notarkosten beim Hauskauf in der Kalkulation der Finanzen nicht fehlen. In dieser Summe sind dabei neben dem aus der Gebührenordnung abgeleitetem Honorar des Notars auch die anfallenden Kosten für die jeweils erforderlichen Eintragungen im Grundbuch integriert. Das Notarhonorar bzw. die Kosten des Honorars ergeben sich diesbezüglich aus den fallbezogenen und notwendigen Tätigkeiten und Dienstleistungsschritten des Notars. Diesbezüglich ist prinzipiell davon auszugehen, dass bei einer Vielzahl von zu erledigenden Vorgängen und Aufgaben auch die Notargebühren explizit steigen. Notwendige und damit quasi kostenpflichtige Tätigkeiten können hier zum Beispiel die Eintragung von Wohnrechten oder Wegerechten sowie das Löschen von Belastungen sein. Prinzipiell ist die entsprechende Höhe einer Notarrechnung immer vom jeweiligen Kaufpreis der Immobilie oder eines bebauten bzw. unbebauten Grundstücks abhängig, wobei bei einer entsprechenden Kostenkalkulation nicht vergessen werden darf, dass die Notargebühren zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer unterliegen.

Das aktuelle Gerichts- und Notarkostengesetz, nach dem ein Notar die Kostennote aufstellt bzw. die Kostenberechnung erstellt, ist seit dem 01. August 2013 gültig. Sollten Beurkundungsaufträge bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sein, bildet die davor gültige Kostenordnung die Grundlage für die Kostenberechnung. Allerdings lassen sich die Notargebühren unter bestimmten Umständen reduzieren. Wird diesbezüglich zum Beispiel im Rahmen eines Bauvorhabens im Vorfeld erst einmal lediglich das Grundstück käuflich erworben, beziehen sich die Notarkosten lediglich auf den Kaufpreis des Grundstücks. Der spätere Bau eines Hauses bzw. Wohngebäudes wird als ein Kauf von Dienstleistungen und Materialien bewertet und stellt aus rechtlicher bzw. juristischer Perspektive kein Immobiliengeschäft dar. Geht es demgegenüber aber um den Erwerb einer bereits bestehenden Immobilie fungiert der Kaufpreis als Berechnungsgrundlage für die jeweiligen Notarkosten. Eine Unterscheidung von Wohngebäude und Grundstück findet in diesem Fall nicht statt. Daher werden Notarkosten auch für zum Beispiel die Außenanlagen sowie anderweitige Nebenkosten wie das Inventar der Immobilie grundsätzlich fällig. Oftmals ist es auch möglich im Zuge einer geplanten Immobilienfinanzierung die Eintragung einer Grundschuld mit dem Beurkundungstermin des Kaufvertrages zu kombinieren und so die Kosten für zwei verschiedene Tätigkeiten des Notars einzusparen.

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