Das neue GrEStG vom 29.03.1949
Die gravierendste Änderung des Gesetzes von 1919 in Bezug auf die Grunderwerbsteuer erfolgte durch das neue GrEStG vom 29.03.1949. Mit diesem neuen Gesetz wurde die GrESt zum Länderrecht erklärt, was auch die Gesetzgebungskompetenz betraf. So war es den Bundesländern erlaubt, Änderungen am Grunderwerbsteuergesetz vorzunehmen oder ganz neue Grunderwerbsteuergesetze zu verabschieden, wie beispielsweise 1966 in Baden-Württemberg.
Erst mit der Einführung des Artikels 105 Absatz 2 und 2a des Grundgesetzes fiel die Gesetzgebungskompetenz wieder dem Bund zu. Die Besteuerung und der Ertrag blieben aber weiterhin Ländersache. Bis 1983 hat der Bund entschieden, dass selbstgenutztes Eigentum von der Grunderwerbsteuer befreit war und Immobilienerwerb ohne Selbstnutzung mit sieben Prozent besteuert wurde. Ab 1983 wurde der Steuersatz einheitlich auf zwei Prozent reduziert und die Befreiung von selbstgenutztem Eigentum aufgehoben. Mit dem Jahressteuergesetz von 1997 wurde der Steuersatz auf 3,5 Prozent angehoben. Seit 2006 legen die Bundesländer in eigener Zuständigkeit die Sätze der GrESt fest.