Was geschieht, wenn die Grunderwerbsteuer nicht gezahlt wird?

Mit dem Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks gilt der Tatbestand der Grunderwerbsteuerpflicht als erfüllt. Nach der Beurkundung hat der Notar die Aufgabe, den Grundstückskaufvertrag an das Finanzamt mitzuteilen, das daraufhin einen entsprechenden Steuerbescheid an den Käufer des Grundstückes erstellt und übermittelt. Zahlt der Käufer die Grunderwerbsteuer nicht, verweigert das Finanzamt die Ausstellung der sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung. Ohne diese Bescheinigung wird der Käufer nicht in das Grundbuch eingetragen – und somit auch nicht als Grundstückseigentümer dokumentiert.

Die Finanzämter können sich im Nichtzahlungsfall auch an den Verkäufer wenden und von ihm die Zahlung einfordern. Im Außenverhältnis tragen Käufer und Verkäufer die Pflicht, die Grunderwerbssteuer zu zahlen, damit der Verkauf nicht zu Lasten des Fiskus geht.

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Wie kann der Verkäufer vorgehen, wenn die GrEst nicht gezahlt wird?

In erster Linie sollte der Verkäufer dem Käufer bei Nichtzahlung eine angemessene Frist zur Zahlung der Grunderwerbsteuer setzen. Lässt der Käufer diese verstreichen, hat der Verkäufer die Möglichkeit, den Kaufvertrag rückabwickeln zu lassen. Die Kosten dafür fallen dem Verkäufer zur Last. Mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages erlischt auch die Pflicht zur Zahlung der GrESt. Der Veräußerer hat im Anschluss die Möglichkeit, über den rechtlichen Weg, einen Anspruch auf Schadenersatz einzuklagen, welcher ihm durch die Vertragspflichtverletzung des Käufers entstanden ist.

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Erstattung der Grunderwerbssteuer bei Rückabwicklung des Kaufvertrags

Erfolgt innerhalb von zwei Jahren die Rückabwicklung eines Grundstücksgeschäfts, wird der bereits übermittelte Steuerbescheid wieder aufgehoben oder keine Steuer auf Antrag festgesetzt, insofern dies noch nicht geschehen ist. Zur Einhaltung der Frist muss eine Rückeintragung im Grundbuch bereits beantragt worden sein. Vielen Hausbesitzern ist diese Gesetzesvorgabe nicht bekannt, da die Steuer rückwirkend aus zweierlei Gründen wegfallen kann:

  1. Innerhalb von zwei Jahren erfolgt eine Aufhebung des Grundstücksgeschäfts, und zwar völlig unabhängig vom Hintergrund der Rückabwicklung.
  2. Wurde dem Käufer im ehemaligen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall einer bestimmten Bedingung eingeräumt, die dann eintritt, erfolgt eine Erstattung der Steuer vom Zeitraum unabhängig, also auch noch nach mehr als 24 Monaten.

Allerdings greift gemäß Einstufung durch den Bundesfinanzhof die günstigere zweite Alternative nicht für den Fall, dass für ein befristetes Rücktrittrecht immer wieder Verlängerungen vereinbart werden, weil über die Bedingung, die eine Rückabwicklung ermöglichen würde, noch Unterklarheit besteht. Ist das Ereignis eingetreten und die sich anschließende Frist von zwei Jahren abgelaufen, wird die geleistete Grunderwerbsteuer nicht zurückgezahlt. Die Richter begründen das damit, dass die sich anschließende Fristverlängerung eine neue Vereinbarung darstelle, die mit dem alten Kaufvertrag nichts mehr zu tun habe (Az. II R 11/08).

Auf dieser Basis sollten Käufer und Verkäufer für das Rücktrittsrecht am besten keine Frist oder sich zumindest aber von vorneherein auf einen längeren Zeitraum festlegen. So kommt es in jedem Fall zu einer Steuererstattung, da der Eintritt der Bedingung vom Zeitpunkt unabhängig ist.

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