Wer bezahlt die Grunderwerbssteuer bei eingetragenem Nießbrauch?
Wer eine Immobilie erwirbt und für den Verkäufer ein Wohn- oder gar ein Nießbrauchrecht (Wohnrecht inklusive Recht der Vermietung) im Grundbuch eintragen lässt, hat in Bezug auf die Grunderwerbsteuer keinen Vorteil. Auch in diesem Fall ist die GrESt vom Käufer zu zahlen. Neben der Tatsache, dass der Käufer bis zum Erlöschen des Wohn- oder Nießbrauchrechts in der Regel das Objekt weder beziehen noch vermieten kann, bringt die Kaufpreisminderung, die im Zuge der Erteilung des Wohn-/Nießbrauchrechts ausgehandelt wurde, keine Senkung der Grunderwerbssteuer mit sich. § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes besagt, dass der Wert des Wohnrechts (entspricht dem Wert der Kaufpreissenkung) zum Gesamtwert der Immobilie zählt. Folglich ändert sich auch nichts an der Bemessungsgrundlage, die dem Grunderwerbsteuersatz zugrunde liegt.
Beispiel: Eine Immobilie ist 400.000 Euro wert. Das eingeräumte Nießbrauchrecht mindert den Wert des Hauses/der Wohnung um 50.000 Euro. Der Käufer zahlt also nur 350.000 Euro für den Kauf der Immobilie. Die Bemessungsgrundlage für die GrEst liegt aber nach wie vor bei 400.000 Euro, da der Wert des Wohn- bzw. Nießbrauchrechtes dem tatsächlichen Kaufpreis hinzugerechnet wird.