23.09.2025
Mietobjekt besuchen: Welche Fahrten das Finanzamt anerkennt
Viele Eigentümerinnen und Eigentümer unterschätzen, wie groß der steuerliche Einfluss ihrer Fahrten zur Immobilie sein kann. Ob es sich um ein Mehrfamilienhaus, eine einzelne Wohnung oder ein Ferienobjekt handelt – fast jede Vermietungstätigkeit erfordert persönliche Präsenz vor Ort.
Welche Fahrten abziehbar sind
Sobald eine Fahrt unmittelbar der Verwaltung oder Erhaltung des Objekts dient, kann sie als Werbungskosten berücksichtigt werden. Typische Fälle sind:
- Termin mit Handwerkern oder Dienstleistern
- Übergabe oder Abnahme der Wohnung
- Gespräche oder Besichtigungen mit Mietinteressenten
- Kontrolle oder Reinigung bei Ferienwohnungen
In diesen Situationen erlaubt das Steuerrecht grundsätzlich, die tatsächlichen Fahrtkosten (z. B. Kilometergeld oder nachgewiesene Kfz-Kosten) abzusetzen.
Wenn die Immobilie zur „ersten Tätigkeitsstätte“ wird
Doch Vorsicht: Das Finanzamt prüft genau, wie regelmäßig und in welchem Umfang Sie vor Ort tätig sind.
- Wird ein wesentlicher Teil Ihrer Aufgaben direkt am Objekt erledigt, kann dieses als erste Tätigkeitsstätte gelten.
- Dann dürfen Sie nur noch die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer nutzen.
- Zusätzlich entfallen die Möglichkeiten, Verpflegungsmehraufwand geltend zu machen.
Das bedeutet in vielen Fällen: spürbar geringere Steuerersparnis.
Neues Urteil stärkt Finanzverwaltung
Im Mai 2025 hat das Finanzgericht Münster klargestellt: Sobald mindestens ein Drittel der Tätigkeiten am Mietobjekt selbst erfolgt, wird dieses als erste Tätigkeitsstätte eingestuft. Für Vermietende ist das eine klare Grenze, die in der Praxis schnell erreicht sein kann – gerade bei Ferienimmobilien oder Häusern, die Sie eng begleiten.
Praktischer Tipp
Wer steuerlich profitieren möchte, sollte seine Fahrten sorgfältig dokumentieren und prüfen, ob die überwiegenden Aufgaben wirklich außerhalb des Objekts stattfinden. So vermeiden Sie Nachteile und sichern sich die größtmöglichen Abzugsmöglichkeiten.