Grunderwerbsteuer Rheinland-Pfalz
Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die in der Regel immer dann anfällt, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie wechselt. Sie zählt beim Erwerb einer Immobilie neben den Notar- und Grundbuchkosten zu den relevanten Kaufnebenkosten. Die Verwaltungshoheit der Grunderwerbsteuer hat der Bund den einzelnen Bundesländern übertragen. Dies bedeutet, dass jedes Bundesland für sich entscheidet, wie hoch die Grunderwerbsteuer ist. In Rheinland-Pfalz beträgt sie zurzeit 5 Prozent.
Wann wird Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz erhoben?
Die Grunderwerbsteuer wird auf alle grunderwerbsteuerlichen Vorgänge erhoben. Zu den Erwerbsvorgängen, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, zählen z. B. der Kauf einer Immobilie (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 GrEStG) oder das Meistgebot in einem Zwangsversteigerungsverfahren (§ 1 Absatz 1 Nr. 4 GrEStG). Auch wenn Sie planen, ein Haus zu bauen, müssen Sie für den Kauf des Grundstücks die Grunderwerbsteuer einkalkulieren.
Wie ermittelt sich die Grunderwerbsteuer?
Unabhängig davon, ob Sie eine Immobilie zur Selbstnutzung oder als Kapitalanlage erwerben, müssen Sie bei der Anschaffung die Grunderwerbsteuer als (einen) zusätzlichen Kostenfaktor berücksichtigen. Für die Grunderwerbsteuer müssen Sie in Rheinland-Pfalz 5 Prozent der Bemessungsgrundlage in Ihrer Finanzierungsplanung vorsehen. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8 Absatz 1 GrEStG die Gegenleistung, die Sie für den Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie aufwenden (Kaufpreis).
Ein Beispiel
Sie einigen sich mit dem Verkäufer eines Hauses auf einen Verkaufspreis von 120.000 Euro und schließen einen schriftlichen Immobilienkaufvertrag ab. Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundung des Notars wird der Kaufvertrag rechtskräftig. Der Notar ist dazu verpflichtet, den Immobilienkauf beim Finanzamt anzuzeigen. Die Behörde erlässt daraufhin einen Grunderwerbsteuerbescheid gegen Sie. Hieraus gehen die Höhe der Grunderwerbsteuer und das Fälligkeitsdatum hervor.
Die Grunderwerbsteuer wird auf 6.000 Euro festgelegt (5 Prozent vom Kaufpreis in Rheinland-Pfalz). Für die Zahlung lässt Ihnen das Finanzamt einen Monat nach Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids Zeit.
Planen Sie, ein Grundstück oder eine Immobilie zu erwerben? Dann nutzen Sie gerne den nachfolgenden Grunderwerbsteuer-Rechner, um die Höhe Ihrer Grunderwerbsteuer zu ermitteln.
Grunderwerbsteuer für Rheinland-Pfalz berechnen
Die Entwicklung der Grunderwerbsteuer-Einnahmen und -sätze
Die Grunderwerbsteuer Rheinland-Pfalz im Vergleich
Seit dem Erhebungszeitraum 2006 verwaltet das Bundesland Rheinland-Pfalz die Grunderwerbsteuer in Eigenregie. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Grunderwerbsteuer vom Bund erhoben und lag bei 3,5 Prozent. Im Jahr 2012 beschloss die Landesregierung eine Anhebung der Grunderwerbsteuer auf 5 Prozent. Auf eine Anhebung der Grunderwerbsteuer bis zum Spitzensteuersatz von 6,5 Prozent wurde in Rheinland-Pfalz bislang verzichtet. Auch 2021 bleibt der Steuersatz konstant bei 5 %, eine Anhebung ist derzeit nicht geplant.
In den unmittelbaren Nachbarländern liegt die Grunderwerbsteuer 2021 mitunter deutlich höher. Während Baden-Württemberg ebenfalls 5 Prozent veranschlagt, sind es in Hessen bereits 6 Prozent. Das Saarland sowie Nordrhein-Westfalen erheben sogar den Spitzensteuersatz in Höhe von 6,5 Prozent, den auch die Bundesländer Thüringen, Schleswig-Holstein und Brandenburg zugrunde legen. Einzig die Freistaaten Sachsen und Bayern haben bislang auf eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer verzichtet. Hier liegt der Steuersatz auch 2021 konstant bei käuferfreundlichen 3,5 Prozent.
Wie hoch sind die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz?
Die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer lagen im Jahr 2005 vor der Föderalismusreform bei 190 Mio. Euro. Bis zur Erhöhung im Jahr 2012 blieben die Einnahmen etwa gleich und bewegten sich zwischen 200 und 230 Mio. Euro. Seit 2012 gilt der Steuersatz von 5 Prozent. Die Einnahmen steigen seitdem kontinuierlich und erreichten 2014 bereits 387 Mio. Euro. 2019 konnten Rekordeinnahmen in Höhe von 598,7 Mio. Euro aus der Grunderwerbsteuer verbucht werden.
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Ausnahmen von der Erhebung der Grunderwerbsteuer
Bei bestimmten Erwerbsvorgängen hat der Gesetzgeber von einer Erhebung der Grunderwerbsteuer abgesehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Wert des Grundstücks insgesamt nicht mehr als 2.500 Euro beträgt.
Hinterlässt ein Immobilienbesitzer seinem Erben ein Haus oder schenkt der Vater seiner Tochter eine Wohnung, fällt ebenfalls keine Grunderwerbsteuer bei der Immobilienübertragung an.
Die geltende Rechtslage sieht es außerdem vor, dass die Übertragung einer Immobilie von einer Gesellschaft auf ein anderes Unternehmen nicht grunderwerbsteuerpflichtig ist, wenn die Vertragsparteien sich auf einen Share Deal einigen. Bei einem Share Deal wird nicht die Immobilie an den neuen Eigentümer übertragen, sondern das gesamte Unternehmen. Der Käufer ist nicht Eigentümer der Immobilie, sondern besitzt Anteile an dem übertragenden Unternehmen.
Die Übertragung einer Immobilie im Rahmen eines Share Deals wird nur dann nicht von der Grunderwerbsteuer erfasst, wenn innerhalb von 5 Jahren (nach dem Übertragungsvorgang) weniger als 95 Prozent der Gesellschaftsanteile auf den Käufer übergehen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, kann das Land Rheinland-Pfalz die Grunderwerbsteuer auch im Nachhinein erheben.
Da diese Art der Befreiung von der Grunderwerbsteuer zurzeit zur Diskussion steht, bleibt abzuwarten, wie lange die Übertragung einer Immobilie im Rahmen eines Share Deals noch von der Grunderwerbsteuer befreit bleibt.
Reduzierung der Grunderwerbsteuer
Bei einem Immobilienerwerb richtet sich die Höhe der Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis, der im Immobilienkaufvertrag festgelegt wurde. Häufig werden in diesen Kaufpreis auch Teile der Immobilie (z. B. Einbauküche, Sauna, Gartenhäuschen) einbezogen. Hierdurch erhöht sich der Kaufpreis und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Vereinbaren Sie eine separate Rechnung für die Teile, die nicht direkt mit der Immobilie verbunden sind, können Sie die Bemessungsgrundlage reduzieren. Hierdurch vermindert sich auch die Grunderwerbsteuer.