Grunderwerbsteuer Mecklenburg-Vorpommern

Die Grunderwerbsteuer ist eine besondere Verkehrsteuer, die immer dann entsteht, wenn Grundstücke und Immobilien verkauft werden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Hier ist u. a. geregelt, dass sich die Höhe der Steuer am Wert der Gegenleistung orientiert (§ 8 Absatz 1 GrEStG).

Entwicklung der Grunderwerbsteuer in Mecklenburg-Vorpommern

Sobald ein Immobilienkaufvertrag notariell beurkundet wurde, meldet sich das Finanzamt bei dem neuen Eigentümer und erhebt die Grunderwerbsteuer. Bis einschließlich des Erhebungszeitraumes 2005 betrug die Grunderwerbsteuer bundeseinheitlich 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Weil der Bund die Festsetzung der Grunderwerbsteuer im Jahr 2006 auf die Bundesländer übertragen hat, ergeben sich seither unterschiedliche Steuersätze.

Mecklenburg-Vorpommern hat zunächst keine Änderung der Steuer auf Immobilienerwerbe vorgenommen. Erst ab dem Erhebungszeitraum 2015 wurde die Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf 5 Prozent beschlossen. Eine weitere Anhebung fand zum 01. Juli 2019 auf 6 Prozent statt. Seit diesem Beschluss ist die Grunderwerbsteuer in Mecklenburg-Vorpommern konstant. Auch 2021 ist im Bundesland mit der längsten Küste Deutschlands keine weitere Erhöhung geplant.

 

Berechnung der Grunderwerbsteuer in Mecklenburg-Vorpommern

Wer im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ein Grundstück oder eine Immobilie erwirbt, muss zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis die Grunderwerbsteuer als weiteren Kostenfaktor einkalkulieren. Der Steuersatz von derzeit 6 Prozent wird auf die Bemessungsgrundlage erhoben. Als Bemessungsgrundlage gilt nach den Bestimmungen im Grunderwerbsteuergesetz der Wert der Gegenleistung. Dies ist in der Regel der im Immobilienkaufvertrag genannte Kaufpreis.

 

Ein Beispiel

Sie kaufen eine Immobilie und einigen sich mit dem Verkäufer auf einen Kaufpreis von 150.000 €. Nachdem beide Vertragspartner den Immobilienkaufvertrag unterschrieben haben, wird dieser durch einen Notar beurkundet. Wenige Wochen später erhalten Sie Post von dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet. Die im Steuerbescheid festgesetzte Grunderwerbsteuer beträgt 9.000 Euro (6 Prozent von 150.000 Euro).

Hat sich in den Steuerbescheid ein Fehler eingeschlichen – als Bemessungsgrundlage wurden z. B. nicht 150.000 €, sondern 180.000 € für die Erhebung der Grunderwerbsteuer angesetzt – hat der Immobilienkäufer einen Monat Zeit, Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid einzulegen. Dies geschieht in Form eines Einspruchs.

Haben Sie vor Kurzem eine Immobilie in Mecklenburg-Vorpommern erworben und möchten Sie wissen, wie hoch die Grunderwerbsteuer ist, die das Finanzamt festsetzt, nutzen Sie gerne unseren Grunderwerbsteuer-Rechner.
 

Grunderwerbsteuer berechnen

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Entwicklung der Grunderwerbsteuer-Einnahmen und -sätze

Wie hoch sind die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer in Mecklenburg-Vorpommern?

Vor der Reform lagen die Einnahmen der Grunderwerbsteuer in Mecklenburg-Vorpommern bei 66 Mio. €. Wie in vielen Ländern machte den ansteigenden Einnahmen bis 2007 auch hier zunächst die Finanzkrise einen Strich durch die Rechnung. Bis 2010 fielen die Einnahmen wieder. 2011 entspannte sich die Lage, so dass die Landesherren die Grunderwerbsteuer am 01.07.2012 auf 5 % anhoben. Damit stiegen in Mecklenburg-Vorpommern auch die Einnahmen und erreichten im Jahr 2015 zwischenzeitlich 171 Mio. €. Die erneute Anhebung auf nunmehr 6 Prozent im Jahr 2019 führte im selben Jahr zu Rekordeinnahmen von rund 237 Mio. €.

 

Die Höhe der Grunderwerbsteuer in den benachbarten Bundesländern

Die Grunderwerbsteuer in Mecklenburg-Vorpommern beträgt seit der letzten Erhöhung im Jahr 2019 6 Prozent. Damit muss ein Immobilienverkäufer für eine gleichwertige Immobilie mehr Grunderwerbsteuer zahlen als etwa im Nachbarbundesland Niedersachsen (5 Prozent). Die Landesväter in Schleswig-Holstein haben sich dazu entschlossen, den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer auf 6,5 Prozent anzuheben. Mit Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Thüringen zählen sie damit zu den Bundesländern, die in Sachen Grunderwerbsteuer den Spitzensteuersatz festgesetzt haben. Zum Vergleich: Sachsen und Bayern erheben konstant 3,5 Prozent und haben in der Geschichte der Grunderwerbsteuer noch nie eine Erhebung vorgenommen.

 

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Wann wird keine Grunderwerbsteuer erhoben?

Im Grunderwerbsteuergesetz sind mehrere Tatbestände genannt, bei deren Eintritt keine Grunderwerbsteuer erhoben wird. Hierzu zählt der Eigentümerwechsel bei einem Grundstück, dessen Wert unter 2.500 € liegt. Kauft ein Interessent z. B. einen kleinen Lagerplatz für einen Kaufpreis von 2.100 €, fällt dieser Erwerbsvorgang nicht unter die Grunderwerbsteuerpflicht.

Die Grunderwerbsteuer spielt ebenfalls keine Rolle, wenn ein Grundstück von Todes wegen oder durch eine Schenkung auf eine andere Person übertragen wird. In diesem Fall müssen der Erbe oder die beschenkte Person aber dennoch mit einer Steuerfestsetzung rechnen, weil Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz fallen und hier eventuell eine Steuerpflicht besteht.

Geht ein betriebliches Grundstück von einem Unternehmen auf ein anderes über, unterliegt der Eigentümerwechsel nicht der Grunderwerbsteuer, wenn zwischen den beiden Vertragsparteien ein sogenannter Share Deal vereinbart wurde.

Bei einem Share Deal sind das Grundstück oder die Immobilie selbst nicht der Verkaufsgegenstand. Veräußert werden vielmehr die Firmenanteile der übertragenden Gesellschaft. Die Vertragsparteien müssen aber darauf achten, dass nicht mehr als 94,9 Prozent der Gesellschaftsanteile übertragen werden.

Da dieses Modell zurzeit in der Kritik steht, ist eine Änderung der gesetzlichen Grundlage in naher Zukunft nicht auszuschließen.

Unterschied zwischen Grunderwerbsteuer und Grundsteuer

Grunderwerbsteuer und Grundsteuer beziehen sich beide auf Grundstücke und Immobilien. Dennoch besteht ein Unterschied, weil der Steuergegenstand nicht derselbe ist. Die Grunderwerbsteuer wird nur für den Grundstückerwerb erhoben. Bei der Grundsteuer ist dagegen relevant, dass die steuerpflichtige Person Grundbesitz hat.

Die Fälligkeit der Steuern weicht ebenfalls voneinander ab. Während die Grunderwerbsteuer nur einmal (beim Grundstückserwerb) fällig wird, muss ein Immobilienbesitzer die Grundsteuer jährlich zahlen.

Die Grunderwerbsteuer wird von dem Bundesland erhoben, in dem sich die Immobilie befindet. Die Verwaltungshoheit der Grundsteuer steht allein den Gemeinden zu.

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