Grunderwerbsteuer Saarland

Unabhängig davon, ob Sie ein Haus oder eine Wohnung zur Selbstnutzung oder als Kapitalanlage nutzen, müssen Sie den Fiskus an Ihrem Immobilienerwerb beteiligen. Wie hoch die Grunderwerbsteuer im Saarland ist, wann sie fällig wird und wie Sie diese ermitteln können, erfahren Sie hier.

Wann wird Grunderwerbsteuer fällig?

Wechselt eine Immobilie den Eigentümer, erhebt der Staat die Grunderwerbsteuer. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob es sich um eine private Immobilie oder ein Bürogebäude handelt. Für den Gesetzgeber ist es auch nicht relevant, ob ein Einfamilienhaus oder eine Zweizimmerwohnung den Eigentümer wechselt. Und auch dann, wenn ein Käufer ein unbebautes Grundstück erwirbt, muss er in seinen Kosten den Aufwand für die Grunderwerbsteuer einkalkulieren.

Das Aufkommen der Grunderwerbsteuer steht dem Bundesland zu, in dem sich die zum Verkauf stehende Immobilie befindet.

Grunderwerbsteuer im Vergleich

Seit dem Erhebungszeitraum 2006 hat der Bund die Verwaltung der Grunderwerbsteuer den einzelnen Landesregierungen übertragen. Dies bedeutet auch, dass jedes Bundesland von dem in § 11 Absatz 1 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) genannten Steuersatz in Höhe von 3,5 Prozent abweichen kann. An die Vorschrift des § 11 Absatz 2 GrEStG – Abrundung der Steuer auf volle hundert Euro – müssen sich aber auch die Länder halten.

Nach der Übertragung der Verwaltungshoheit wurde die Grunderwerbsteuer im Saarland zunächst auf 4 Prozent angehoben. Die letzte Erhöhung der Grunderwerbsteuer im Saarland fand im Jahr 2015 statt. Sie beträgt derzeit 6,5 Prozent. Dies entspricht dem höchsten Satz, den ein Bundesland für die Erhebung der Grunderwerbsteuer festsetzen kann. Im benachbarten Rheinland-Pfalz müssen die Käufer einer Immobilie derzeit 5 Prozent Grunderwerbsteuer einkalkulieren. Damit zählt das Saarland neben Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Schleswig-Holstein zu den Spitzenreitern in Sachen Grunderwerbsteuer. Bayern und Sachsen hingegen liegen unverändert bei 3,5 Prozent und haben bislang keine Änderungen vorgenommen oder geplant.

Wie hoch sind die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer im Saarland?

Die Einnahmen des Saarlandes, die auf die Erhöhung der Grunderwerbsteuer zurückzuführen sind, betrugen zum Zeitpunkt der Übertragung der Verwaltungshoheit im Jahr 2005 noch 40 Millionen Euro. Bis zum Veranlagungszeitraum 2015 stieg dieser Betrag auf 84 Millionen Euro an.

2019 verzeichnete das flächenmäßig kleinste Bundesland Deutschlands Grunderwerbsteuer-Einnahmen in Höhe von etwa 122 Millionen € bei einem Grunderwerbsteuer-Spitzensatz von aktuell 6,5 Prozent.

 

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Berechnung der Grunderwerbsteuer im Saarland

Der Steuersatz zur Grunderwerbsteuer im Saarland beträgt 6,5 Prozent. Der Steuersatz wird auf die Bemessungsgrundlage angewendet, die sich auf den zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Kaufpreis bezieht.

Beispiel

Eine Immobilie wird für 100.000 € verkauft. Die Grunderwerbsteuer beträgt 6,5 Prozent. Dies sind 6.500 €.

Möchten Sie die Höhe der Grunderwerbsteuer für Ihre Immobilie ermitteln, nutzen Sie den nachfolgenden Grunderwerbsteuer-Rechner.

Grunderwerbsteuer für Saarland berechnen

Saarland
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig Holstein
Thüringen

Welche Sachverhalte sind nicht grunderwerbsteuerpflichtig?

Neben dem Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie durch einen privaten Verkäufer unterliegen auch die Käufe von Immobilen, die betrieblich genutzt werden (z. B. Bürogebäude, Lagerhallen oder Mietgaragen für einen betriebseigenen Fuhrpark), grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Dabei ist jedoch § 3 GrEStG zu beachten. Hier hat der Gesetzgeber jene Sachverhalte aufgeführt, bei denen keine Grunderwerbsteuer erhoben wird:

  • Beträgt der Wert des Grundstücks oder der Immobilie insgesamt nicht mehr als 2.500 €, sieht der Gesetzgeber von einer Erhebung der Grunderwerbsteuer ab (§ 3 Nr. 1 GrEStG).  
  • Ist das Grundstück oder die Immobilie Gegenstand eines Nachlasses, müssen die Erben keine Grunderwerbsteuer entrichten. Gleiches gilt für den Beschenkten, wenn er eine Immobilie als freiwillige Zuwendung erhält (§ 3 Nr. 2 GrEStG).  
  • Erwirbt ein Ehegatte oder ein Lebenspartner ein Grundstück oder wird ein Miteigentumsanteil übernommen, fällt nach § 3 Nr. 4 GrEStG keine Grunderwerbsteuer an.

Grunderwerbsteuer-Sonderfall

Überträgt eine Personengesellschaft eine in ihrem Gesamthandsvermögen befindliche Immobilie auf eine andere Personengesellschaft, wird nach § 6 Absatz 3 Satz 1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer erhoben, wenn sich der Bestand der Gesellschafter nicht ändert. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine OHG in eine KG umgewandelt wird.

Die Übertragung einer Immobilie zwischen zwei Personengesellschaften wird aber dann grunderwerbsteuerpflichtig, wenn sich der Bestand der Gesellschafter um mindestens 95 Prozent ändert.

Wann wird die Grunderwerbsteuer fällig?

Die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer ist im § 15 GrEStG festgelegt. Hiernach muss der Erwerber einer Immobilie oder eines Grundstücks die Steuer spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichten. Das Finanzamt hat die Befugnis, dem Erwerber eine längere Zahlungsfrist einzuräumen.

Beispiel

Der Grunderwerbsteuerbescheid wird dem Erwerber eines Hauses am 06. April 2021 zugestellt. Unabhängig davon, welches Datum der Steuerbescheid hat, gilt der Bescheid nach den steuerrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung mit Ablauf des 06. April als zugestellt.

Das Finanzamt setzt dem Erwerber des Grundstücks eine Frist. Die Grunderwerbsteuer muss bis zum 15. Mai 2021 bezahlt sein.

Nach § 15 Absatz 1 GrEStG wird die Steuer mit Ablauf des 06. Mai 2021 (ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids) fällig. Da das Finanzamt nach § 15 Absatz 2 GrEStG eine spätere Zahlungsfrist festsetzen kann, ist der 15. Mai 2021 das maßgebliche Zahlungsziel.

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