§ 10f EStG – Denkmalschutzimmobilien sind für Selbstnutzer steuerlich begünstigt

Eigentümer, die ihre denkmalgeschützten Immobilien selbst nutzen, können eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen. Der Staat fördert auf diese Weise ein wichtiges Anliegen: die Erhaltung historischer Bausubstanz zu Wohnzwecken. Instandhaltung oder Ausbau schützenswerter Gebäude durch private Geldgeber sind gemeinhin mit hohen Aufwendungen verbunden. Die staatliche Förderung unterscheidet zwischen selbstgenutztem Wohneigentum in denkmalgeschützten Immobilien und Denkmalimmobilien in der Hand von Kapitalanlegern. Die gesetzlichen Regelungen für Selbstnutzer finden sich im § 10f Einkommensteuergesetz (EStG).

Gesetzliche Grundlage für § 10f EStG

Die neu gefasste und bekannt gemachte Vorschrift im EStG gilt seit 2009. In den Absätzen des § 10f EStG sind die Richtlinien zu Steuervorteilen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen enthalten. § 10f Abs. 1 regelt, was unter eigenen Wohnzwecken zu verstehen ist. Eine Eigennutzung nach EStG liegt auch vor, wenn Teile einer selbst bewohnten Wohnung unentgeltlich als Wohnstätte zur Verfügung gestellt werden. Der Eigentümer muss im Kalenderjahr, in dem er die Sonderausgaben erstmals steuerlich geltend macht, in sein Objekt eingezogen sein. Weitere maßgebliche Rechtsgrundlagen im EStG sind die §§ 7h (erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) und 7i (erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen). Sie legen detailliert fest, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen Sonderausgaben abgesetzt werden können.

Wann sind denkmalgeschützte Gebäude begünstigt?

Die zu eigenen Wohnzwecken erworbenen und genutzten Objekte sind begünstigt, wenn es sich um in Deutschland gelegene Gebäude, Gebäudeteile und Eigentumswohnungen handelt. Die steuerliche Förderung beschränkt sich auf eine Immobilie. Ehegatten, die zusammenveranlagt sind, können Kosten für insgesamt zwei Gebäude steuerlich zur Anrechnung bringen. Vorausgesetzt wird, dass sich die Denkmalschutzimmobilie bereits vor dem Start der Sanierungsmaßnahmen im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet.

Steuerbegünstigung und -vorteile für Selbstnutzer

Der größte Teil der Aufwendungen für denkmalgeschützte Gebäude entfällt auf Sanierungs- und Instandhaltungskosten. Keine Steuerbegünstigung erfährt der auf das Objekt entfallende Kaufpreis. Nicht abziehbar sind ebenso Kosten für beispielsweise neue Gebäudeteile, Garagen, Außenanlagen und Mobiliar. Die Absetzungen für Aufwendungen müssen der sinnvollen Nutzung des Gebäudes dienen und umfassen die Herstellungskosten der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Von diesen können bis zu 9 Prozent über einen Zeitraum von 10 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren als Sonderausgaben auf der Einkommensteuererklärung zum Abzug gebracht werden.

Mandana Warsideh empfiehlt Denkmalimmobilien zum Steuern sparen

»Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann mit der richtigen Denkmalschutzimmobilie von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie an einer Investition in Denkmalimmobilien interessiert sind. Wir haben immer attraktive und renditestarke Objekte im Portfolio.«

Fazit: Wohnen im Denkmal lohnt sich und senkt dank § 10f EStG die Steuerlast

Der immense Aufwand für die Sanierung und Instandhaltung eines bewohnbaren Denkmals lohnt sich. Sein Besitzer kann sich als Selbstnutzer an einem ansehnlichen Gebäude mit geschichtlichem oder kulturellem Wert erfreuen. Zudem kann er durch den Abzug der Aufwendungen seine Einkünfte in der Steuererklärung reduzieren und Steuern sparen. Langfristig rechnet sich so der Kauf einer Denkmalschutzimmobilie, zumal auch eine spätere Vermietung mit einer weitere Steuervergünstigung nicht ausgeschlossen sein muss.

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