Energieausweis Gesetz

Mit dem jeweils zehn Jahre gültigen Energieausweis ist ein Dokument eingeführt worden, das eine Immobilie respektive ein Gebäude energetisch bewertet. Als Grundlage dieser Energieausweise fungiert in der Bundesrepublik Deutschland die so bezeichnete Energieeinsparverordnung (EnEV), innerhalb derer die Verwendung bzw. der Zweck, die Ausstellung sowie die Grundsätze der Ausweise reguliert bzw. formuliert sind. Mit dieser Energieeinsparverordnung, die entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhaltet, hat Deutschland auf seine Verpflichtung als EU-Mitglied in Bezug auf die so bezeichnete EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2002/91/EG) reagiert. Diesbezüglich wurde im Zuge der Umsetzung der genannten Richtlinie die Energiesparverordnung am 27. Juni 2007 beschlossen, bevor sie endgültig am 1. Oktober 2007 in Kraft trat. Die frühere Richtlinie 2002/91/EG wurde mittlerweile von der Richtlinie 2010/31/EU (Gesamteffizienz von Gebäuden) ersetzt, die nunmehr analog der Novelle von 2013 in einer Neufassung mit Wirkung vom 1. Mai 2014 vorliegt. Des Weiteren ist die aktuelle Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienz) bindend.

In Deutschland regelt die Energieeinsparverordnung die Modalitäten rund um den Energieausweis

Laut der Energieeinsparverordnung ist in Deutschland ein Energieausweis immer dann auszustellen, wenn ein Gebäude umgebaut, neu errichtet oder erweitert wird. Sollte demgegenüber ein Gebäude genutzt werden, das sowohl als Wohngebäude wie auch als Nichtwohngebäude konzeptioniert wurde, ist es möglich, dass lediglich für einzelne Gebäudeteile ein entsprechender Energieausweis ausgestellt wird (Vgl. § 22 EnEV). Ein Sonderfall stellen diesbezüglich Altbauten in einer Häuserzeile dar. Hier kann ein Energieausweis für die komplette Häuserzeile vergeben werden, sofern die Altbauten weitgehend baugleicher Natur sind und zudem gleichzeitig erstellt wurden. Diesbezüglich ist ein entsprechender Energieausweis einem Pächter, Mieter oder Käufer eines Wohnungs- oder Teileigentums sowie eines bebauten Grundstücks unverzüglich zugänglich zu machen, wenn er es verlangt (Vgl. § 16 Abs. 2 EnEV). Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern sowie Denkmalimmobilien sind allerdings ausdrücklich von dieser Vorschrift ausgenommen (Vgl. § 16 Abs. 4 EnEV). Kann bei einer Neuvermietung oder einem Verkauf vom Vermieter bzw. Eigentümer kein zulässiger, korrekter oder vollständiger Energieausweis vorgelegt werden, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (Vgl. § 27 EnEV). Dabei kann ein Bußgeld in einer Höhe bis zu 15.000 Euro verhängt werden. In der Regel sind in den Bundesländern die unteren Bauaufsichtsbehörden für Fälle dieser Art zuständig.

Energieausweis: Grundlage kann sowohl der Energieverbrauch als auch der Energiebedarf sein

Gemäß den Verordnungen der Energieeinsparverordnung müssen Energieausweise auch Vorschläge bzw. Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungen im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeffizienz einer Immobilie enthalten, sofern dies möglich ist (Vgl. § 20 EnEV). Zudem erlaubt die aktuelle Fassung der EnEV-Vorschriften beim Ausstellen des Energieausweises das Nutzen von zwei unterschiedlichen Verfahren. Zum einen kann der gemessene Energieverbrauch und zum anderen der berechnete Energiebedarf als Grundlage im Hinblick auf den energetischen Zustand des jeweiligen Gebäudes herangezogen werden. Diesbezügliche Entscheidungsfreiheit zwischen den beiden unterschiedlichen Verfahren haben prinzipiell Nichtwohngebäude. Hierbei handelt es sich um Immobilien bzw. Gebäude, bei denen über 50 Prozent der ausgewiesenen Gesamtnutzfläche (Vgl. Nutzflächendefinition DIN 277) nicht als Wohnraum genutzt wird (Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 5, Reihe 3/2011, S. 3). Bei Wohngebäuden kommt es dagegen in den Regel auf den Zeitpunkt des Bauantrags an. So müssen zum Beispiel für Wohngebäude, die über maximal vier Wohnungen verfügen und den entsprechenden Bauantrag bereits vor dem 1. November 1977 beantragt haben, Energieausweise grundsätzlich auf Basis des Energiebedarfs ausgestellt werden (§ 19 EnEV).

Energieverbrauch: Der Witterungsbereinigung kommt ein hoher Stellenwert zu

Die Energieeinsparverordnung sieht diesbezüglich im Hinblick auf das Ausstellen eines Energieausweises auf Basis des Energiebedarfs (Bedarfsorientierter Energieausweis) vor, dass bei Neubauten die vorliegenden Planungsunterlagen bzw. -ergebnisse (nach § 3 bis § 5 EnEV) als explizite Berechnungsgrundlage genutzt werden (Vgl. § 18 Abs. 1 EnEV). Werden in Bezug auf Bestandsimmobilien Baugenehmigungen erforderlich, sind die entsprechenden Gebäude mit Neubauten gleichzustellen (Vgl. § 18 Abs. 2 EnEV). Hier hat der Gesetzgeber allerdings die Option eingeräumt, dass der Vermieter bzw. Eigentümer die relevanten Daten in einen Fragebogen einträgt und diesen dem jeweiligen als Aussteller fungierenden Experten zukommen lässt (Vgl. § 17 Abs. 5). Wird demgegenüber der Energieverbrauch als Grundlage für den Energieausweis herangezogen, werden so bezeichnete Energieverbrauchskennwerte aus Heizkostenabrechnungen oder ähnlichen Quellen ermittelt. Wichtig ist dabei, dass die entsprechenden Werte einer Witterungsbereinigung (nach VDI 3807) unterzogen werden. Prinzipiell müssen auf Energiepässen für Wohngebäude diesbezüglich der witterungsbereinigte Energieverbrauch für die zentrale Warmwasserbereitung und die Heizung angegeben sein (Vgl. § 19 EnEV).

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