Energieausweis Wohngebäude

15.05.2014

Energieausweis Wohngebäude

In der Bundesrepublik Deutschland sind im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV) so bezeichnete Energieausweise Pflicht, die ein Gebäude im Hinblick auf den energetischen Zustand bewerten. Dabei lassen sich innerhalb eines solchen Energieausweises neben den allgemeinen Angaben zur Immobilie bzw. zum Gebäude sowohl die für die Beheizung benötigten Energieträger wie zum Beispiel Öl oder Gas als auch die entsprechenden Energiekennwerte der gesamten Immobilie finden (Vgl. EnEV Abschn. 5, §16 – §21). Seit dem Jahr 2013 sind die diesbezüglich gültigen Rechtsnormen in der vom Europäischen Parlament sowie vom Europäischen Rat verabschiedeten Richtlinie 2010/31/EU dokumentiert. Diese Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden ersetzte dabei die zuvor gültige Richtlinie 2002/91/EG.

Energieausweise unterliegen einer klaren Struktur mit einheitlichen Inhalten

In der Regel ist ein entsprechender Energieausweis zehn Jahre lang gültig (EnEV §17 (6)). In der Neufassung gemäß der Richtlinie 2010/31/EU verfügt ein Ausweis dieser Art über insgesamt fünf Seiten, wobei die Dokumentation der jeweiligen Energiekennwerte Priorität besitzt. Zudem enthält der Energieausweis auch zahlreiche weiterführende Angaben sowie explizite Empfehlungen in Bezug auf kostengünstige Modernisierungen. Gemeinhin ist die Struktur eines Energieausweises dahingehend aufgebaut, dass direkt auf der ersten Seite die allgemeinen Angaben zur Immobilie wie zum Beispiel zum Baujahr des Gebäudes sowie zur integrierten Anlagentechnik, zum Standort bzw. zur Adresse oder auch zur Anzahl der Wohnungen in dem jeweiligen Gebäude vermerkt sind (Vgl. Anlage 6 EnEV §16). Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist diesbezüglich darauf hin, dass bei entsprechenden Ausweisen, die erst nach dem 1. Oktober 2009 Gültigkeit erlangt haben, auf der ersten Seite zudem Aussagen zum Lüftungskonzept sowie zur Verwendung erneuerbarer Energien getroffen werden. Des Weiteren muss auf der ersten Seite des Energieausweises zwingend angegeben sein, welches Verfahren zur Ermittlung respektive Berechnung des energetischen Zustands angewendet worden ist .

Zwei unterschiedliche Berechnungsverfahren zum energetischen Zustand können genutzt werden

Diesbezüglich können zwei verschiedene Berechnungsverfahren zum Einsatz kommen (EnEV §17). So wird von einem Bedarfsausweis gesprochen, wenn die jeweilige Ermittlung auf Basis des berechneten Energiebedarfs erfolgt. Liegt dieser Sachverhalt vor, ist grundsätzlich die zweite Seite des Ausweises für die jeweiligen Kennwerte rund um den Energiebedarf reserviert; die dritte Seite bleibt dann unausgefüllt (Vgl. EnEV § 18). Als zweite Möglichkeit können die diesbezüglichen Angaben auch auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs realisiert werden. Wird diese Variante gewählt, sind die entsprechenden Werte und Informationen auf der dritten Seite dargestellt, während in diesem Fall dann die zweite Seite unausgefüllt bleibt. Prinzipiell geben die entsprechenden Kennwerte den Verbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche an. Je niedriger der Kennwert ist, desto besser ist der jeweilige energetische Zustand der Immobilie. Für eine erhöhte Transparenz sind zudem Vergleichswerte angegeben, mittels derer die Kennwerte miteinander verglichen und explizit eingestuft werden können (Vgl. EnEV § 19).

Auch Empfehlungen zu einer kostengünstigen Modernisierung gehören in einen Energieausweis

Die vierte Seite des Energieausweises ist für kostengünstige Vorschläge respektive Empfehlungen rund um eine Optimierung der gebäudespezifischen energetischen Eigenschaften reserviert (Vgl. EnEV § 20). Hier ist auch vermerkt, ob ein Gebäude im Hinblick auf eine verbesserte Energieeffizienz bereits umfassend modernisiert bzw. saniert wurde. Allerdings muss der jeweilige Eigentümer des Gebäudes die etwaig getätigten Empfehlungen zur Verbesserung des energetischen Zustands der Immobilie sowie der Einzelbauteile oder auch zu expliziten Modernisierungsmaßnahmen nicht zwingend realisieren. Diesbezüglich wird auch innerhalb der Energieeinsparverordnung nur in seltenen Fällen eine zeitnahe Nachrüstung gefordert. Gemäß der Richtlinie 2010/31/EU sind auf der fünften Seite schließlich abschließende Erläuterungen zu den Kennwerten, den Berechnungsverfahren und zu den weiterführenden Informationen auffindbar.

Neue Regelung: Ab dem 1. Mai 2014 werden auch Energieeffizienzklassen angegeben

Energieausweise, die nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt werden, besitzen zudem nun eine Energieeffizienzklasse, wobei die Skala von der Klasse A+ bis zur Klasse H reicht (Vgl. Anlage 10 EnEV). Nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entsprechen – abhängig vom Gebäudetyp – die Klassen A und B dem aktuellen Neubaustandard. Als weiterer wichtiger Richtwert gilt die Klasse E, die in der Regel einer Wohnimmobilie einen durchschnittlichen Verbrauch bescheinigt. Ein Energieausweis muss grundsätzlich bei einem Neubau und bei einer Sanierung im Rahmen einer energetischen Gesamtbilanzierung analog der Energieeinsparverordnung ausgestellt werden. Auch wer als Eigentümer eine Wohnung bzw. ein Haus neu vermieten oder veräußern möchte, muss dem Mieter oder Käufer einen entsprechenden Energieausweis vorlegen. Allerdings sind Baudenkmalimmobilien und kleine Gebäude, deren Nutzfläche die 50 Quadratmeter nicht überschreiten, von der Ausweispflicht befreit (Vgl. EnEV Abschn. 5, §16 (5)). Ausgestellt werden dürfen Energieausweise von Innenarchitekten, Schornsteinfegern, Handwerksmeistern bzw. Handwerkern mit bestimmten Qualifikationen, geprüften oder staatlich anerkannten Technikern sowie erfahrenen Energieberatern wie beispielsweise BAFA Vor-Ort-Berater, Energieberater des Handwerks (HwK) sowie Energiefachberater in der Baustoffindustrie und im Baustoff-Fachhandel (Vgl. EnEV § 20).