Denkmalschutz Auflagen

Der Denkmalschutz ist in der Bundesrepublik Deutschland Ländersache. Es gibt 16 Denkmalschutzgesetze, deren Auflagen zum Teil deutlich voneinander abweichen. Aus diesem Grund können Denkmalschutz-Auflagen nur ganz im Allgemeinen referiert werden. Für den konkreten Einzelfall ist es immer unabdingbar, vor Kauf oder Sanierung einer Denkmalschutz Immobilie das zuständige Denkmalamt aufzusuchen. Zuständig ist in allen Bundesländern die Untere Denkmalschutzbehörde, die durch den Kreis bzw. die Gemeinde vertreten ist. Sie stellt den Kontakt zur Oberen Denkmalschutzbehörde auf Landesebene her und koordiniert Sprechzeiten von Bauherrn und Behördenvertretern. Sinnvoll ist eine Ortsbegehung der Denkmalimmobilie zusammen mit dem zuständigen Denkmalpfleger und evtl. einem Architekten. Durch die Besichtigung fraglicher Umbau- und Sanierungsmaßnahmen können Missverständnisse minimiert werden.

Den Denkmalämtern kommt die schwierige Aufgabe zu, einerseits über die Bewahrung von Kulturgütern zu wachen, andererseits die berechtigten Wünsche von Hausbesitzern nach Modernisierung und zeitgemäßer Nutzung zu berücksichtigen. Darum wird in der Praxis nach Möglichkeit versucht, einen Kompromiss bei Sanierung und Umbau zu finden. Im Allgemeinen können einige sich zum Teil widersprechende Zielsetzungen formuliert werden, an denen sich die Auflagen beim Denkmalschutz orientieren. Dazu gehört der Erhalt von Gebäuden bzw. Ensembles, die für ein historisches Stadtbild prägend sind. Der zeitgemäße Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Denkmalimmobilie sowie der nachhaltige Einsatz von Ressourcen, insbesondere von Heizenergie, spielt eine wichtige Rolle bei der Interpretation der Auflagen. Schließlich muss der Schutz der Bewohner des Hauses – Stichwort zeitgemäßer Brandschutz – gewährleistet sein.

Genehmigungspflichtig sind an der Denkmalimmobilie grundsätzlich alle Sanierungs- und Umbaumaßnahmen. Denkmalerhaltende Maßnahmen an dem Gebäude unterliegen in der Regel keinen speziellen Auflagen, solange der Eingriff die Gestalt des Denkmals nicht wesentlich verändern wird. Zu den erhaltenden Maßnahmen zählen z. B. die Erneuerung der Dacheindeckung, Trockenlegung feuchter Wände oder Ausbesserungen bzw. Erneuerung von Putzen und Anstrichen. Eine Ortsbesichtigung ist jedoch auch in Fällen der Bauerhaltung unumgänglich. Besondere Stuckapplikationen oder historische Ausmalungen in den Interieurs oder an den Fassaden müssen respektiert und fachgerecht restauriert werden. Auch bei der Auswahl der Fassadenfarbe hat der Eigentümer nicht unbedingt freie Hand. Der Anstrich muss dem historischen Kulturdenkmal angemessen sein. Wenn es sich um ganze Ensembles von Denkmalimmobilien handelt, muss auf einheitliche Gestaltung geachtet werden.

Neben den rein erhaltenden Maßnahmen gibt es eine Reihe von sogenannten Standardverbesserungen, die vom Denkmalamt zugelassen sind, um den Bewohnern des Hauses ein bequemes und sicheres Wohnen zu gewährleisten. Allerdings müssen diese Standardverbesserungen immer unter dem Blickwinkel betrachtet werden, dass der historisch originäre Zustand des Gebäudes weitestgehend unangetastet bleibt. Ein Beispiel ist der zeitgemäße Feuchtigkeits-, Wärme- und Schallschutz. Es verbietet sich, an einem in der Fachwerktechnik errichteten Haus äußeres Dämmmaterial anzubringen, denn durch diesen Eingriff würde die historische Fassade zerstört. Aus diesem Grund sind alle Eigentümer von Baudenkmälern von der Pflicht zum Energieausweis befreit. Gegen eine Innendämmung werden dagegen in der Regel keine Einwände erhoben. Solaranlagen, die sich über das gesamte Dach eines Hauses ausbreiten, sind mit dem historischen Charakter einer Denkmalimmobilie nicht zu vereinbaren. Anders sieht es bei dezenter Photovoltaik zur Warmwasserbereitung aus. Diese gilt den Denkmalämtern in der Regel als Standardverbesserung im Rahmen zeitgemäßen Wohnens. Ebenfalls zur Standardverbesserung zählt der Einbau neuer Bäder und neuer Fenster. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass innen liegende Veränderungsmaßnahmen, wenn sie den Charakter des Hauses nicht grob verletzen, weniger strikten Auflagen unterliegen als alle Außenmaßnahmen. Die Wahl der Fenster muss genau mit dem Denkmalamt abgestimmt werden. In vielen Fällen ist ein Austausch sogar untersagt.

Hohen Auflagen unterliegen alle Nutzungsänderungen an einem historischen Gebäude. Grundrissveränderungen, Abbruch von Bauteilen, Hinzufügung neuer Elemente wie Loggien, Erkern, unpassenden Einzäunungen oder auch nur einem Bewegungsmelder – alle Eingriffe, die den historischen Charakter des Baudenkmals augenfällig verändern, unterliegen der Genehmigungspflicht und werden in der Regel von den Denkmalämtern abgelehnt. Denkmalschutzauflagen gelten nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 15.10.1997 nicht nur für die Eigentümer, sondern auch für die Mieter von Denkmalimmobilien. In dem Präzedenzfall musste der Mieter Flechtzaun, Torbogen und Beleuchtungsstrahler von dem Baudenkmal entfernen.

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